Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) Fragen aus Sicht eines Zahnarztes  |  KZV Land Brandenburg

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Комментарии:

@kinofritze
@kinofritze - 30.08.2012 10:29

unglaublich, dieser Beitrag. Reine Propaganda-Berichterstattung. Völlig unkritisch! Wie gut, dass es mir dank "Basis-Rollout" wieder besser geht....

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@bci3937
@bci3937 - 02.04.2014 19:23

Schön, dass man bis vor kurzen noch eine schwere Sicherheitslücke in Fritzboxen gefunden hat (Desktop-Icon), was mich vermuten lässt das die arme Patientin in dem Film alle Daten unwissentlich an einen Datenverkäufer weitergegeben hat. Oder ihre Daten unwissentlichen verändert wurden, zum Beispiel hat sie jetzt vielleicht Pflegestufe 3 und Morbus Crohn. Und die ältere Dame weiß sicher nicht wie man eine Fritzbox testen kann oder sie ist vielleicht sogar eine Datenverkäuferin, wer weiß das schon, wird bestimmt gut bezahlt, ein netter Verdienst bei den kleinen Renten.

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@Musikstudiomaker
@Musikstudiomaker - 08.03.2015 19:46


Auf zur Gegenwehr! Das hier habe ich im Netz gefunden.

Die Krankenkassen sind verpflichtet dem Versicherten zu bescheinigen , dass dieser versichert ist. Dabei ist egal ob dies über eine Karte (bzw. eGK) passiert oder aber über ein simples DIN A4 Schreiben. Hierbei gilt:
“…Der Versicherer ist zur Ausfertigung eines Versicherungsschein verpflichtet…” (§ 3 VVG)
Auch ist der Versicherer verpflichtet in dringenden Fällen den Versicherungsnachweis schnellstmöglich zu erbringen. (Beispiel.: Fax an den behandelnden Arzt) Im Grunde genommen benötigt man gar keine Karte. Man kann auch ständig mit solche Scheinen zum Arzt gehen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
§ 3 Versicherungsschein

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.
(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.
(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.

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