Die Zahlung von Beiträgen durch die Mitglieder eines Vereins spielt eine wichtige Rolle, wenn es um die Finanzierung der Vereinsarbeit geht. Dementsprechend ist die Verpflichtung zur Leistung derartiger Beiträge auch in den Satzungen vieler Vereine vorzufinden. Mit Blick auf die Gestaltung entsprechender Satzungsregelungen ist allerdings größte Sorgfalt anzuwenden.
Das gilt vor allem dann, wenn es um die Regelung von Umlagen geht. Unter Umlagen sind außerordentliche Zahlungen zu verstehen, welche Mitglieder bspw. bei finanziellen Engpässen des Vereins zu leisten verpflichtet sind. Erfolgt keine genaue Darstellung in der Satzung, kann dies zu Problemen hinsichtlich der Wirksamkeit der entsprechenden Regelungen führen. So zeigt es auch ein Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) München zu entscheiden hatte (Urteil vom 28.06.2022, Az.: 34 Wx 153/22).
In dieser Reihe behandelt Jurist und Vereinspraktiker Stefan Wagner ausgewählte gerichtliche Entscheidungen, deren jeweilige Ergebnisse für eine Vielzahl von Vereinen von wesentlicher Bedeutung sind. Dabei werden nicht nur Einzelheiten der Entscheidung thematisiert, sondern auch rechtliche Grundlagen und Handlungsempfehlungen für die Praxis vermittelt.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.
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