Legal Feuerwerk aus Polen kaufen - im Funke Store Slubice

Legal Feuerwerk aus Polen kaufen - im Funke Store Slubice

Funke Fajerwerki

2 года назад

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In diesem Video zeigen wir aus gegebenem Anlass kurz, wie man in Polen im Funke Store auch trotz für Deutschland angekündigter Verkaufsverbote noch legal Feuerwerk kaufen kann.

Homepage: https://funke-store.com/?lang=de
Adresse: ul. Ogrodowa, 69-100 Słubice, Polen

https://funke-fireworks.com/ffwp/wp-content/uploads/2021/12/Infoblatt_Funke_Legales_Verbringen_A4.pdf

https://funke-fireworks.com/ffwp/wp-content/uploads/2021/12/Infoblatt_Funke_Transportmenge_A4_web.pdf

Die im Video genannte Vorbestellfunktion ist auf Grund des aktuellen Andrangs, und vieler trotz Vorbestellung nicht abgeholter Bestellungen leider zur Zeit außer Kraft gesetzt. Es können die Listen aus dem Warenkorhb ausgedruckt und mitgebracht werden, aber gepackt wird immer erst vor Ort, und Ware kann vorher nicht reserviert werden.

Bei dem Funke Store handelt es sich um eine eigenständige Firma, die keine Tochtergesellschaft oder ähnliches der Funke Sp. z o.o. darstellt. Wir informieren hier auf Grund der Reichweite dieses Kanals nur über die Möglichkeit, dort unsere Produkte zu erwerben - bei Fragen zum Funke Store etc wendet euch bitte direkt an diesen, wir von Funke Sp. z o.o. können diese nicht beantworten.

Vielen Dank an dieser Stelle noch an Pyronews, der uns geholfen hat sehr kurzfristig in dieser für uns sehr stressigen Zeit das Video umzusetzen. Sein Kanal:
https://www.youtube.com/channel/UC8WU_0f1X5T4mDYb-ZzpdMw

Teilen des Videos ist ausdrücklich erwünscht!

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Im Video gibt es 1-2 kleine inhaltliche Ungenaugigkeiten, die durch den aktuellen Stress und die kurze Zeit, in der das Video entstanden ist, zu verschulden sind. So wird z.B. von "importieren" gesprochen, obwohl es natürlich "verbringen" heißen müsste. Wir bitten dies zu entschuldigen.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Kauf von Feuerwerk in Deutschland durch Privatpersonen, sowie das Verbringen von Feuerwerkskörpern aus dem Ausland, ergeben sich aus dem SprengG, sowie aus der 1. und 2. Sprengverordnung.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1 sind von den meisten Einschränkungen ausgenommen - sie bedürfen in der Regel keiner besonderen Erlaubnis um diese zu erwerben, zu verbringen oder zu verwenden, siehe:

1. SprengV, § 4
(1) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1, 2 (Feuerwerk), Kategorie T1 und – mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten – der Kategorie P1, pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1 sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen. Satz 1 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände nach § 20 Absatz 4.


Weiterhin ist nur das Überlassen von Artikeln der Kategroie F2 zeitlich beschränkt - der Erwerb und das Verbringen jedoch nicht:
1. SprengV, § 22
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher im Jahr 2020 nicht und in anderen Jahren nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzen. Die Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt.


Wichtig ist jedoch, dass die Artikel über eine deutscher Gebrauchsanweisung verfügen:
1. SprengV, §16
(4) Alle Angaben und Kennzeichnungen, Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich, deutlich lesbar und dauerhaft sein. Sie müssen, wenn nicht anderes bestimmt ist, in deutscher Sprache abgefasst sein.


Zudem dürfen bestimmte Artikel der Kategorie F2 nur durch Erlaubnisscheininhaber verwendet werden - hier ist also beim Kauf und Verbringen von F2 Artikeln noch zusätzlich Vorsicht geboten, da man sich ohne Erlaubnis strafbar machen würde:
1. SprengV, §20
(4) Folgende pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach § 7 Absatz 1 oder § 27 Absatz 1 oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes vertrieben und überlassen oder von diesen verwendet werden:

1. Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,
2. Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,
3. Schwärmer und
4. pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.


Ebenso muss eine Lagergruppenzuordnun vorhanden sein:
2. SprengV, § 4: Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung
(5) Wer explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt, hat hierbei die von der Bundesanstalt oder von der zuständigen Stelle der Bundeswehr bestimmte Lager- und Verträglichkeitsgruppe zugrunde zu legen.

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